04.02.2012

Verordnung über Feuerungsanlagen


Nach der Verordnung über Feuerungsanlagen müssen in der Nähe eines Heizraumes geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittel in näherer Umgebung vorhanden sein. Laut der Arbeitsstättenverordnung gilt dieselbe Verpflichtung in der Industrie und dem Handwerk ebenso.
Bei Heizöllagerungen ist die erforderliche Zahl und Größe der Feuerlöscher im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle für den Brandschutz festzulegen. Im Einzelfall kann auf die geforderten Feuerlöscher verzichtet werden, wenn für den Heizraum Feuerlöscher ausreichend und in unmittelbarer Nähe vorhanden sind. Einzelheiten sind mit der zuständigen Dienststelle für den Brandschutz festzulegen. Diese können Sie in den Landkreisen über die Kreisverwaltung erreichen.
Ordnungswidrig handelt derjenige, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften keinen Feuerlöscher bereithält. Der Feuerlöscher muss DIN EN3 entsprechen und in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 2 Jahre betragen dürfen, durch sachkundige Prüfer auf ihre Einsatzbereitschaft geprüft werden.